Anlegerschutz


Falsche Beratung beim Erwerb einer Kapitalanlage, ein unrichtiges oder irreführendes Prospekt oder fehlende Widerrufsbelehrung bei Immobilienverträgen – es bestehen diverse Möglichkeiten, dem Anleger zunächst ein äußerst lukratives oder auch sicheres Anlegen seines Geldes zu suggerieren oder bewusst und unbewusst fehlerhaft zu beraten. Oftmals ist die Ernüchterung groß, wenn man mittels der Anlage, die zunächst durch die Argumentation des Maklers überzeugte, hohe finanzielle Verluste erleidet.

Das Anlegerschutzrecht hat sich zu einem großen und bedeutenden Rechtsgebiet mit zahlreichen Teildisziplinen entwickelt, was sich durch neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und verstärkte Regulierungstendenzen des Gesetzgebers bestätigt. Ziel dieser gesetzgeberischen Aktivitäten ist es, Informationspflichten der Anbieterseite so zu gestalten, dass Anlegern eine Anlageentscheidung auf der Grundlage von Informationen ermöglicht wird. Diese Informationen sollen dem Anleger nicht nur eine Einschätzung von Produktrisiken ermöglichen, sondern auch Interessenkonflikte der Anbieterseite offenlegen. 

Als geschädigter Anleger steht man demnach einem für Laien oft undurchschaubaren gesellschaftsrechtlichen Konstrukt gegenüber. Sie erreichen meist weniger als eine Gruppe von Anlegern, die mit der gleichen Investition Verluste erlitten hat.
Hierfür bietet der Schutzverein für Rechte von Investoren e.V. (SRI) die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Betroffenen zu einer Interessengemeinschaft. Der SRI e.V. stellt seinen Mitgliedern für diese Interessengemeinschaften die erforderliche Organisationsmöglichkeit und verfügt darüber hinaus über ein Expertennetzwerk mit den notwendigen Strukturen, um die Interessen betroffener Anleger wirksam zu vertreten.

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein SRI.e.V.
Den Mitgliedsantrag erhalten Sie hier. SRI-Aufnahmeantrag

  1. Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG)

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) vom 05.04.2011 hat viele Neuerungen u.a. im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gebracht und zielt darauf ab, einen effektiveren Anlegerschutz zu erreichen.

Erwähnenswert sind Neuerungen im WpHG, die zum Gegenstand haben, die Qualität der Anlageberatung zu verbessern und Privatanleger vor Falschberatung zu schützen:
Neben einem Prospekt und einem Beratungsprotokoll muss im Falle einer Anlageberatung dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und verständliches Informationsfaltblatt zur Verfügung gestellt werden. Es hat insbesondere über die Art des Finanzinstruments, dessen Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalruckzahlung und Ertrage unter unterschiedlichen Marktbedingungen und über die mit der Anlage verbundenen Kosten zu informieren. Verstöße sind einerseits aufsichtsrechtlich einzuordnen, sollen andererseits auch zivilrechtlich bzw. haftungsrechtlich als Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sein.

(Wagner, Anlegerschutzverbesserung und „Grauer Kapitalmarkt“, NSZ 2011, S. 609 f.)

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Zum einen hat der BGH in seinem Urteil vom 06.12.2012 (Az. III ZR 307/11) betont, dass Anleger einen Anspruch auf vollständige und richtige Beratung haben. Der Berater muss daher eine Anlage, die er empfehlen will, mit kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressierten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ergibt sich nach der Prüfung, dass das Anlageprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, darf diese Anlage nicht empfohlen werden. Geschieht dies gleichwohl, haftet der Anlageberater für den daraus entstandenen Schaden, so dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann. Ferner ist er verpflichtet, dem Kunden sämtliche für die Anlageentscheidung relevanten Daten des Anlageobjekts mitzuteilen.

Zum anderen dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast geschädigter Anleger nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12). In dieser Entscheidung ging es um einen geschädigten Anleger, der einen Anlageberater wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte.
Der BGH entschied, dass der klageführende Anleger nicht gehalten ist, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt.